Satzung
des
Fördervereins
der
Grundschule Rodenbach
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Rodenbach e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Schülerinnen und Schüler der Schule, z.B. durch Beschaffung von Unterrichtsmitteln und Bezuschussung von Unterrichtsveranstaltungen.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorsitzende, bei Beträgen ab 100 € der Vorstand des Fördervereins. Die Vorstandsmitglieder sind auch über die Vergabe von Beträgen unter 100 € nachträglich zu informieren.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann vom Vorstand aus besonders wichtigem Grund abgelehnt werden. Dem Antragsteller sind die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet:
Durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit monatlicher Kündigungsfrist zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres.
Nach zweijährigem Beitragsrückstand oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, über den der Vorstand entscheidet.
Durch den Tod eines Mitglieds.
Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Beitrag.
Der Beitrag ist unaufgefordert als Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu entrichten. Freiwillige Spenden sind gerne möglich.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
und der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einmal im Jahr, in der Regel in der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge müssen dem Vorstand 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen, wenn sie mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
Rechtmäßige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Wahlen und andere Abstimmung werden auf Antrag offen durchgeführt, sofern dem kein Mitglied widerspricht.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt es
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
die Jahresberichte des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Kassenprüfer entgegen zu nehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
die Mindesthöhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen,
Satzungsänderungen oder die Auflösung zu beschließen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand und seine Aufgaben
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
einem Kassenwart und
einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand nimmt die Beitritts- und Austrittserklärungen entgegen.
Er ist für die Ausstellung von Spendenbestätigungen zuständig.
Er ist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zuständig.
Der Vorstand ist ferner zuständig für
die Durchführung von Spendenaktionen,
die Einberufung der Mitgliederversammlung,
die Bereitstellung von Mitteln auf Antrag,
die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (doppeltes Stimmrecht). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 8 Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
(1) Im Wechsel werden auf den Mitgliederversammlungen gewählt bzw.
bestätigt:
in geradzahligen Jahren:
- Vorsitzender
- Beisitzer
- 1 Rechnungsprüfer
in ungeradzahligen Jahren:
- Stv. Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassenwart
- 1 Rechnungsprüfer
(2) Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Beschäftigte der Grundschule Rodenbach sind als Vorstandsmitglieder nicht wählbar.
(4) Die Leitung der Grundschule wie auch der Vorsitzende des Elternbeirats oder deren Vertreter können
zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie nehmen dann mit beratender Stimme teil. Im
Übrigen kann der Vorstand auch andere Personen zu den Vorstandssitzungen einladen.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliedsversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 10 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens sieben Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Träger der Grundschule mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Grundschule Rodenbach zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 16.06.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§13 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Rodenbach, den 16.06.2015
1. Vorsitzender: ______________________
2. Vorsitzender: ______________________
Schriftführer: ______________________
Kassenwart: ______________________
Beisitzer: ______________________